AGB Carry-Camper
Allgemeine Geschäftsbedingungen über die Anmietung eines Reisemobils/ Wohnwagens der Fa. Carry-Camper, nachfolgend AGB´s genannt:
Es wird darum gebeten, die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewissenhaft durchzulesen!
Mit dem Abschluss eines Vertrages über die Buchung eines Reisemobiles/ Wohnwagens werden die nachfolgenden Bedingungen Inhalt des Mietvertrages zwischen der Fa. „Carry-Camper“, nachfolgend Vermieter genannt, und Ihnen, nachfolgend Mieter genannt. Anderweitige AGB´s, insbesondere die des Mieters werden nicht anerkannt.
- Vertragsinhalt; berechtigte Fahrer
- Der Inhalt des Vertrages wird durch den Mietvertrag, die aktuelle im Reisezeitraum gültige Preisliste sowie die nachfolgenden AGB´s bestimmt.
- Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Anmietung eines Reisemobils/ Wohnwagens. Ein Pauschalreisevertrag i.S.d. §§ 651 a BGB kommt nicht zustande. Die Reise bzw. Fahrt mit dem Mietgegenstand gestaltet der Mieter selbst. Er ist für das Fahrzeug selbst verantwortlich.
- Es handelt sich bei dem Vertrag grundsätzlich um ein auf die im Vertrag vereinbarte Mietzeit befristetes Mietverhältnis. Durch einen weiteren darüber hinausgehenden Gebrauch des Mietgegenstandes kommt es nicht zu einer Verlängerung des Mietvertragsverhältnisses.
- Mindestalter, berechtigte Fahrer: Der Mieter und der/die angegebenen Fahrer müssen ein Mindestalter von 21 Jahren haben. Der Mieter und/oder der/die Fahrer muss/ müssen mindestens 3 Jahre im Besitz eines gültigen Führerscheins Klasse B oder Klasse 3 bzw. eines entsprechenden nationalen/ internationalen Führerscheins sein. Der Führerschein sowie ein gültiger Personlausweis/ Reisepass sind im Original vom Mieter und den angegebenen Fahrer(n) vor der Übergabe des Mietfahrzeuges vorzulegen. Eine verspätete Übergabe infolge fehlender Dokumente des Mieters/ Fahrers, geht zu Lasten des Mieters. Können Im Fall, dass die erforderlichen die Dokumente weder zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden können, ist der Vermieter berechtigt, vom Vertag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer VIII.dieser AGB´s Anwendung.
- Es wird darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5t haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein Führerschein der Klasse C1 bzw. Klasse 3 erforderlich ist.
- Berechtigt zum Fahren/ Führen des gemieteten Reisemobils/ Wohnwagens sind nur Mieter/ Fahrer, die vorab im Mietvertrag eingetragen sind. Zum Zeitpunkt der Überlassung des Reisemobils/ Wohnwagens ist mit Zustimmung des Vermieters der Nachtrag eines Fahrers möglich.
- Vertragsabschluss
- Die Anmietung eines Reisemobils/ Wohnwagens kommt durch einen Mietvertrag zustande.
a) Onlinebuchung
Der Mietinteressent kann auf der Homepage vom Vermieter einen Antrag auf Abschluss eines Mietvertrages per Klick auf den Button „kostenpflichtig Buchen“ abgeben. Die Buchung durch den Mietinteressenten stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss einesVertrages über die Anmietung des gewünschten Fahrzeuges im gewünschten Umfang dar.
Der Vermieter ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 5 Werktagen nach Eingang anzunehmen. Die Frist zur Annahme kann sich, je nach gewünschten Mietzeitraum, verkürzen. Die Annahme erfolgt durch den Versand einer Annahmebestätigung oder die Bereitstellung des Fahrzeuges. Bei einer verbindlichen Buchung, d.h. nachdem der Mieter die Bestätigungsmail vom Vermieter erhalten hat, sind 25% des Mietpreises, mindestens jedoch 300,00 Euro innerhalb von 5 Tagen ab Zugang der Buchungsbestätigung fällig (Anzahlung).
Maßgeblich für Fristwahrung ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters.
Eine nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung bzw. Sicherheitsleistung berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche.
b) Andere Buchungsanfrage
Nach einer Buchungsanfrage eines Mietinteressenten erfolgt die Übersendung eines unverbindlichen Angebotes nebst AGB´s durch den Vermieter, was ein Angebot Abschluss eines Mietvertrages zum gewünschten Fahrzeuges im gewünschten Umfang darstellt.
Der Mieter hat für das Zustandekommen des Mietvertrages das Angebot innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist zu bestätigen. Sodann erhält der Mieter umgehend eine Buchungsbestätigung unter Übersendung eines schriftlichen Mietvertrages, welchen der Mieter innerhalb der vom Vermieter gesetzten Frist zurückzusenden und eine Anzahlung von 25% des vereinbarten Mietpreises, mindestens jedoch 300,00 Euro ebenfalls innerhalb der vom Vermieter in der Buchungsbestätigung gesetzten Frist auf das Konto desVermieters zu zahlen hat. Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Posteingang und der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters.
Eine nicht rechtzeitige Rücksendung des Mietvertrages durch den Mieter, nicht rechtzeitige Anzahlung, Vollzahlung oder Kautionszahlung bzw. Sicherheitsleistung berechtigt den Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag bzw. zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages aus wichtigem Grund, vorbehaltlich etwaiger Schadensersatzansprüche. Der Mieter ist in diesem Fall verpflichtet, Stornogebühren lauf Ziffer V. dieser AGB´s zzgl. Verzugszinsennach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
- Mündliche Absprachen und Nebenabreden sind unwirksam.
- Auf Umbuchungen besteht kein Rechtsanspruch. Umbuchungen können bei möglichen Kapazitäten beim Vermieter angefragt werden, wobei pro Umbuchung ein Unkostenbeitrag in Höhe von 50,00 Euro erhoben wird. Die Umbuchung muss mindestens dem Umfang der ersten Buchung entsprechen. Eine Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht.
- Der Mietvertrag gilt ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Die Übertragung oder Abtretung der Rechte oder Pflichten aus dem Mietvertrag an Dritte, ist nur nach Abstimmung und schriftlicher Zustimmung des Vermieter möglich.
- Mietpreise, Entgelte, Kaution, Mietdauer
- Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters und wird im Mietvertrag aufgeführt. Es gelten jeweils die Preise der in der Preisliste ausgewiesenen Saison, in die der gebuchte Mietzeitraum fällt. Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Service-Pauschale berechnet, deren Höhe ebenfalls der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters zu entnehmen ist. Die Tagespreise werden, während der Mietzeit, je Nacht berechnet.
- Die Mietzeit beginnt mit der Übernahme des Fahrzeuges durch den Mieter und endet bei Rücknahme des Fahrzeuges durch den Vermieter.
- Die Anzahlung ist, wie unter Ziffer II Punkt 1 diese AGB´s dargestellt, zu leisten.
- Bis spätestens 4 Wochen vor Mietbeginn muss der nach der Anzahlung gemäß Ziffer II Punkt 1 dieser AGB´s noch offene Mietpreis auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 40 Tage bis zum ersten Miettag) wird der gesamte Mietpreis sofort fällig. Bei einem etwaigen Zahlungsverzug des Mieters hat der Vermieter das Recht, vom Vertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. In jedem dieser Fälle (Rücktritt oder Kündigung) ist der Mieter verpflichtet, Stornogebühren lauf Ziffer V. dieser AGB´s zzgl. Verzugszinsen nach den jeweiligen geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.
- In dem vereinbarten Mietpreis ist eine Fahrleistung in Kilometern enthalten. Sofern nichts anderes vereinbart, enthält der Tagesmietpreis 300 km. Wird diese Fahrleistung überschritten, werden diese Mehrkilometer bei Fahrzeugrückgabe mit 0,35 Euro pro Kilometer berechnet.
- Bei verspäteter als vereinbarter Rückgabe des Mietgegenstandes um mehr als eine Stunde, wird eine Tagesmiete laut der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters fällig.
- Die Fahrradträger der Fahrzeuge sind nicht für E-Bikes zugelassen. Ausnahme: Nutzung ohne Akku und nach vorheriger Prüfung des Maximalgewichtes für den Träger.
- Alle anfallenden Kosten wären der Mietdauer, wie Kraftstoff-, Park-, Camping-, Stellplatz-, Maut-sowie Fährgebühren, Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bei Übergabe an den Mieter ist das Reisemobil vollgetankt. Das Fahrzeug ist demnach auch vollgetankt zurückzugeben (letzter Tankbeleg muss zur Einsichtnahme vorgelegt werden).
- Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, werden die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Aufwandsentschädigung von 50,00 Euro fällig.
- Wird das Reisemobil/ Wohnwagen vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
- Die Kaution beträgt 1.000,00 Euro und muss bei Übergabe des Reisemobils/Wohnwagen in Bar hinterlegt werden oder mindestens einen Tag vor Übergabe des Reisemobils/Wohnwagen auf dem Konto vom Vermieter gutgeschrieben sein. Bei mehreren unabhängig voneinander entstandenen Schäden ist die Selbstbeteiligung i.H.v. 1.000,00 Euro je Schadensfall zu entrichten. Bei vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges wird die Kaution innerhalb einer Prüfzeit des Vermieters von 30 Tagen zurückerstattet. Zusatzaufwendungen, anfallende Entgelte und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Betankungskosten, Schäden jeglicher Art, auch an der Inneneinrichtung) werden mit der Kaution vorab verrechnet. Auf die Haftungsregelungen dieser AGB´s wird hingewiesen.
- Kündigung
- Eine Kündigung des Vertrages hat schriftlich zu erfolgen und ist jederzeit durch beide Vertragsparteien möglich.
- Bei einer Vertragskündigung durch den Mieter, finden die unter Ziffer V. dieser AGB´s geltenden Stornobedingungen Anwendung.
- Ein außerordentliches fristloses Kündigungsrecht des Vermieters besteht insbesondere wenn: a) durch den Mieter die vertraglich vereinbarten Zahlungsziele nicht eingehalten werden b) der Mieter das Fahrzeug entgegen der in diesen AGB´s enthaltenen Regelungen verwendet, insbesondere sich mit dem Fahrzeug ohne vorherige Zustimmung des Vermieter, außerhalb des vereinbarten Gebietes aufhält, c) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände, diesem die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, d) ein Reisemobil/ Wohnwagen schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder durch Verschwiegen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde. Als Wesentlich gilt hierbei insbesondere u.a. die Identität des Kunden, dessen Zahlungsfähigkeit oder der tatsächliche Verwendungszweck. Eine fristlose Kündigung des Vermieters aus wichtigem Grund ist auch während der Mietdauer möglich. Der Vermieter ist in diesem Fall berechtigt, den Mietgegenstand unverzüglich zurückzuverlangen. Schadensersatzansprüche des Mieters werden bei einer berechtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vermieters nicht begründet. Durch den Vermieter ist eine Kündigung des Vertrages nach Beginn der Mietzeit, nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich.
V. Stornierungsbedingungen
Im Fall einer Kündigung des Mietvertrages durch den Mieter sind durch diesen Stornogebühren zu zahlen. Es gelten die nachfolgenden Stornogebühren zu Lasten des Mieters bei Gewährung eines Rücktrittsrechts:
- bis 60 Tage vor dem Mietbeginn: 25 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 300,00 Euro
- bis 30 Tage vor dem Mietbeginn: 50 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 300,00 Euro
- bis 15 Tage vor dem Mietbeginn: 70 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 300,00 Euro
- weniger als 15 Tage vor dem Mietbeginn: 90 % des vereinbarten Mietpreises mind. jedoch 300,00 Euro
- am Tag des Mietbeginns: 100 % des vereinbarten Mietpreises
VI. Leistung und Haftung des Vermieters, Haftungsbeschränkung
- Zu den Pflichten des Vermieter gehört, dass dieser dem Mieter ein fahrbereites und in technisch einwandfreiem Zustand befindliches Reisemobil/ Wohnwagen zum vereinbarten Zeitpunkt für die vereinbarte Mietdauer zur Verfügung stellt. Solche, die Gebrauchsfähigkeit des Mietgegenstandes nicht beeinträchtigenden Mängel, wie z.B. optische Beeinträchtigungen in Form von z.B. kleinen Dellen, Lackschäden, Kratzern, Gebrauchsspuren im Innenraum o.ä. stellen keine Mängel dar und sind vom Mieter, soweit nicht unzumutbar, hinzunehmen. Die Überlassungspflicht des Vermieters entfällt, wenn die Übergabe des Mietgegenstandes demselben ohne sein Verschulden unmöglich ist. Dies ist etwa der Fall, wenn das Reisemobil/ Wohnwagen durch einen Verkehrsunfall, einem festgestelltem technischem Mangel oder durch höhere Gewalt (Naturereignisse) so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist. Das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nummer 1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. In diesem Fall bemüht sich der Vermieter, ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Ein Rechtsanspruch des Mieters hierauf besteht nicht. Wird durch den Vermieter ein Ersatzfahrzeug der gleichen Preisgruppe zur Verfügung gestellt, ist das Kündigungsrecht des Mieters gem. § 543 Abs. 2 Nummer 1 BGB ausgeschlossen.
- Sollte dem Vermieter die Überlassung des Mietgegenstandes unmöglich sein, ist dieser verpflichtet, den Mieter unverzüglich über die Unmöglichkeit der Überlassung zu informieren.
- Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter keinen Schadensersatzanspruch für solche vom Vermieter nicht zu vertretenden Mängel.
- Eine Haftung für das Fahrzeug des Mieters während der Mietzeit wird durch den Vermieter nicht übernommen, auch nicht in dem Fall, dass dieser das Fahrzeug auf dem Gelände des Vermieters belässt.
VII. Haftung des Mieters
- Eine Haftung des Mieters gegenüber dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber hinausgehende Schäden des Vermieters ist gegeben, die aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten des Mieters entsteht, soweit der Mieter den Schaden oder den Verlust zu vertreten hat.
- Der Mieter hat dem Vermieter jeden Schadensfall unverzüglich zu melden. Sollte diese Schadensanzeige gegenüber dem Vermieter durch den Mieter nicht unverzüglich, unvollständig und/ oder unter falschen Angaben erfolgen, haftet der Mieter dem Vermieter für dadurch entstehende Schäden.
- Der Mieter und der Vermieter haben eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 Euro Teilkasko und 1.000,00 Euro Vollkasko vereinbart.
- Bei einer verspäteten, als vertraglich vereinbarten Rückgabe des Mietgegenstandes durch den Mieter an den Vermieter, haftet der Mieter ab Eintritt des Verzuges uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden (z.B. entgangene Einnahmen, Schadensersatzansprüche von nachfolgenden Mietern wegen verspäteter Fahrzeugübernahme etc.).
- Der Mieters haftet im Falle eines vorsätzlich verursachten Schadens durch diesen oder den Fahrer gegenüber dem Vermieter in voller Schadenshöhe. Bei grob fahrlässig verursachtem Schadensfall durch den Mieter/ Fahrer während der vertraglichen Nutzungsdauer wie beispielsweise bei Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessungen, Nichtbeachtung der Fahruntüchtigkeit durch Drogen oder Alkohol, Nichtbeachtung der Verkehrsregeln etc. haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in vollem Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Zudem besteht keine Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, sofern der Mieter eine Verletzung der vereinbarten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit liegt beim Mieter. Im Übrigen gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Der Mieter haftet gegenüber dem Vermieter für solche von diesem bzw. dem Fahrer verursachten Kosten, Bußgelder, Gebühren etc. Solche nach Rückgabe des Mietgegenstandes beim Vermieter eingehenden Kostenbescheide, wie Bußgelder, Mautkosten, Strafgebühren etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 10.00 Euro pro Kostenbescheid an den Mieter weiter geleitet.
- Der Mieter hat dem Vermieter bei Verlust von Fahrzeugschlüsseln und/ oder -papieren alle für die Wiederbeschaffung anfallenden Kosten einschließlich Fahrtkosten und Zeitaufwand nach Rechnungslegung und Aufwand zzgl. einer Kostenpauschale von 50,00 Euro zu tragen.
- Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
VIII. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrücknahme
- Eine Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter erfolgt nur, wenn neben der Miete auch die vereinbarte Kaution bezahlt ist.
- Der Ort der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter als auch der Ort der Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter erfolgen, soweit nicht anders vereinbart wurde, an dem vom Vermieter bestimmten Ort.
- Die Fahrzeugübergabe und – Rückgabe erfolgt, soweit keine andere Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter getroffen wurde, wie folgt: Fahrzeugübergabe an den Mieter: am ersten Miettag ab 15.00 Uhr; Fahrzeugrückgabe an den Vermieter am letzten Miettag bis spätestens 11.00 Uhr.
- Vor der Fahrzeugübergabe ist der Mieter verpflichtet, an einer ausführlichen Fahrzeugeinweisung teilzunehmen. Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, den vorgeschriebenen Kraftstoff und das vorgeschriebene Motoröl zu verwenden, sowie Wasserstand und Reifendruck zu kontrollieren.
- Bei Fahrzeugübergabe/Fahrzeugrücknahme wird ein Übergabeprotokoll/Rücknahmeprotokoll erstellt, in dem evtl. vorhandene Mängel dokumentiert werden. Beide Protokolle müssen je vom Mieter und Vermieter unterschrieben werden.
- Bei verspäteter als vereinbarter Rückgabe des Mietgegenstandes um mehr als eine Stunde, wird eine Tagesmiete laut der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste des Vermieters fällig. Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung nach Rückgabeaufforderung nicht nach, behält sich der Vermieter vor, gerichtliche Schritte einzuleiten. Alle dadurch entstehenden Kosten trägt der Mieter, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten. Die Beweislast hierfür liegt beim Mieter.
- Der Vermieter übergibt das Reisemobil/Wohnwagen an den Mieter sowohl innen als auch außen in einem sauberen Zustand.
- Sollte der Mieter keine Endreinigung gebucht und gezahlt haben, ist der Mieter verpflichtet, den Mietgegenstand innen gründlich gereinigt zurückzugeben. Werden bei der Rückgabe dennoch Verschmutzungen festgestellt, wird eine Reinigungsgebühr von 150,00 Euro erhoben. Sollte der Mieter eine Endreinigung gebucht und gezahlt haben und es werden bei der Rückgabe des Mietgegenstandes überdurchschnittliche Verschmutzungen festgestellt, wird eine Nachvergütung für die Endreinigung je nach Aufwand von bis zu 150,00 Euro erhoben.
- Grundsätzlich ist eine Außenreinigung durch den Mieter nicht vorzunehmen. Sollte sich das Fahrzeug von außen jedoch in einem überdurchschnittlich verschmutzten Zustand befinden, wird je nach Aufwand eine Reinigungsgebühr von bis zu 150,00 Euro erhoben.
- Die Entleerung und Reinigung des Fäkalientanks hat der Mieter vor Rückgabe des Fahrzeuges vorzunehmen. Sollte der Fäkalientank nicht entleert und gereinigt sein, wird eine Gebühr von 100,00 Euro erhoben.
- Fehlende oder beschädigte Gegenstände, die dem Mieter im Rahmen des Mietvertrages überlassen wurden, hat der Mieter durch Schadensersatzleistung zu ersetzen. Der Mieter hat das Fehlen solcher Gegenstände dem Vermieter bei Fahrzeugrückgabe unverzüglich mitzuteilen. Wird das Fehlen solcher an den Mieter überlassener Gegenstände oder die Beschädigung an solchen an den Mieter überlassenen Gegenstände dem Vermieter durch den Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen, fällt eine Pauschale von 50,00 Euro zzgl. der Wiederbeschaffungskosten an. Diese Kosten zzgl. der Pauschale werden von der hinterlegten Kaution vor einer Auszahlung an den Mieter direkt in Abzug gebracht.
- Im Fall eines vom Mieter zu vertretenden Schadens ist der Vermieter berechtigt, hieraus folgende Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlages abzurechnen. Der Mieter haftet für sein eigenes für Verschulden sowie für das der Mitreisenden.
- Bis zur abschließenden Klärung der Höhe solcher Reparaturkosten ist der Vermieter berechtigt, die Kaution einzubehalten.
IX. Verbotene Nutzungen, Obliegenheiten des Mieters
- Der Mieter behandelt das Reisemobil/Wohnwagen nach Übergabe schonend und sachgemäß, wie sein Eigentum. Der Mieter hat die ihm überlassenen Fahrzeugschlüssel und Papiere für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Jegliche Vorschriften, wie z.Bsp. Zuladung, Fahrzeugabmessungen u.ä. sind zu beachten.
- Beim Rangieren des Mietgegenstandes muss sich der Mieter/ Fahrer durch eine an der Fahrzeugrückseite befindliche Person mit Handzeichen einweisen lassen. Im Fall, dass sich keine weitere Person im Fahrzeug befindet, ist der Mieter/Fahrer verpflichtet einen anderen Einweiser aufzusuchen. Der Einweiser muß für den Fahrzeugfahrer im Rückspiegel jederzeit sichtbar sein. Die Fenster sind beim Rangieren zu öffnen.
- Bei den Mietfahrzeugen handelt es sich um Nichtraucherfahrzeuge. Das Rauchen im Fahrzeug ist verboten! Bei Zuwiderhandlung wird eine Reinigungsgebühr in Höhe von 400,00 Euro erhoben. Einen hierdurch verursachten Mietausfall des Vermieters infolge der zeitweisen Nichtvermietbarkeit, einen entgangenen Gewinn oder sonstige hierdurch bedingte mögliche Schadensersatzansprüche hat der Mieter zu tragen bzw. zu ersetzen.
- Die Vornahme von optischen oder technischen Veränderungen am Fahrzeug ist dem Mieter untersagt.
- Der Mieter darf das Reisemobil/Wohnwagen nur ausschließlich für Reise-und Urlaubszwecke nutzen. Es ist untersagt, das Reisemobil/Wohnwagen weiterzuvermieten oder weiterzuverleihen, für motorsportliche Veranstaltungen und/ oder Fahrzeugtest zu verwenden, dieses auf Musikfestivals oder für Geländefahrten, Fahrschulübungen oder zur Begehung von Straftaten sowie zur gewerblichen Personenbeförderung oder Prostitution zu verwenden. Eine Nutzung des Mietgegenstandes, die über den vertraglichen Gebrauch hinaus, ist untersagt.
- Bei extremen Wetterbedingungen bzw. Wettervorhersagen, wie z.Bsp. Sturm, Überschwemmungen, Hagel o.ä., ist der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand entsprechend zu sichern. Diese Sicherungspflicht trifft den Mieter auch bei drohendem Vandalismus. Für alle Schäden, die auf Grund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung dieser Verpflichtungen entstehen, haftet der Mieter vollumfänglich.
- Beim Verlassen des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, dieses ordentlich zu verschließen, die Markise einzufahren, alle Fenster, auch Dachfenster, zu schließen und darauf zu achten, dass das Lenkradschloss eingerastet ist. Beim Parken ist das Fahrzeug entsprechend gegen Wegrollen zu sichern.
- Grundsätzlich ist die Mitnahme von Haustieren verboten! Nur nach vorheriger Absprache und schriftlicher Zustimmung des Vermieters ist die Mitnahme von Haustieren gestattet. Sollten durch mitgenommene Haustiere Verunreinigungen, wie z.B. Tierhaare, Geruchsbildung oder ähnliches, verursacht werden, hat der Mieter diese vor der Fahrzeugrückgabe an den Vermieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Im Fall einer erforderlichen Nachreinigung, wird dies dem Mieter pauschal mit einem Kostenbeitrag von 250,00 Euro berechnet. Diese Pauschale wird von der hinterlegten Kaution direkt in Abzug gebracht. Auch solche durch mitgenommene Haustiere verursachten Schäden, sind vollumfänglich vom Mieter zu ersetzen. Die für die Beseitigung der Schäden anfallenden Kosten werden ebenfalls von der Kaution direkt zum Abzug gebracht. Übersteigen die Kosten die hinterlegte Kaution, ist der Mieter zum vollständigen Schadenausgleich verpflichtet.
- Mit dem Mietgegenstand sind Fahrten innerhalb des europäischen Auslandes möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters. Grundsätzlich sind Fahrten in Kriegs-und Krisengebiete unzulässig.
- Sollte es zur Änderung der Rechnungsanschrift des Mieters nach Abschluss des Mietvertrages bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses kommen, ist der Mieter verpflichtet, dies dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
- Solche während der Mietdauer notwendig werdenden Reparaturen, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges während der Mietdauer zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150,00 Euro ohne Nachfrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Solche notwendig werdenden Reparaturen, die die Kosten von 150,00 Euro übersteigen, bedürfen immer der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung des Vermieters. Soweit nicht der Mieter für den Schaden selbst haftet, übernimmt der Vermieter die hierfür angefallenen Reparaturkosten nur gegen Vorlage der Originalbelege (Reparaturauftrag, Rechnung etc.) sowie der ausgetauschten Teile. Reifenschäden sind von dieser Regelung ausgenommen.
X. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter ist verpflichtet, nach einem Unfall, einem Brand-, Entwendungs -, Wild- oder sonstigen Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen. Sollte die Polizei die Unfall-/ Schadensaufnahme verweigern, so hat der Mieter dem Vermieter dies nachzuweisen.
Der Mieter darf gegnerische Ansprüche nicht anerkennen.
Der Mieter ist verpflichtet, sich nicht unerlaubt vom Unfallort zu entfernen. Insbesondere hat er eine vollständige Sachverhaltsklärung abzuwarten. Der Mieter hat den Vermieter unverzüglich über den Schadensfall vollumfänglich zu informieren. Zudem ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter in jedem Fall, selbst bei geringfügigen Unfall-/ Vorfallschäden, einen ausführlichen Bericht einschließlich Skizze zu erstellen und Fotos zu übergeben. Der Mieter hat dem Vermieter zum jeweiligen Schadensfall insbesondere auch den Namen und die Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie das amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge mitzuteilen. Spätestens zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe verpflichtet sich der Mieter dem Vermieter einen vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Unfallbericht zum jeweiligen Schadensfall zu übergeben. Der Mieter ist bei Verletzung dieser Pflichten dem Vermieter gegenüber zum vollständigen Schadensersatz verpflichtet.
XI. Versicherungsschutz
Das Reisemobil/Wohnwagen ist Voll- und Teilkasko mit einer Selbstbeteiligung von 1000,00 Euro je Schadensfall sowie haftpflichtversichert. Die Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit Deckung in Höhe von 50 Mio. Euro für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 8 Mio. Euro. Ein Wohnmobilschutzbrief ist vorhanden und kann inhaltlich eingesehen werden.
XII. Kostenüberblick
je Mehrkilometer | 0,35 Euro pro km |
verspätete Rückgabe (ab 1 Stunde Verspätung) | eine Tagesmiete vom Saisonpreis zzgl. Folgekosten durch verspätete Rückgabe |
Verschweigen von fehlender Ausstattung/Zubehör | 50,00 Euro pauschal zzgl. Kosten der Ersatzbeschaffung |
Mangelhafte Innenreinigung | je nach Aufwand bis zu 150,00 Euro zusätzlich |
Außenreinigung bei überdurchschnittlicher Verschmutzung | je nach Aufwand bis zu 150,00 Euro |
Entleerung/ Reinigung Fäkalientank | je nach Aufwand bis zu 100,00 Euro |
Nachtanken von Treibstoff | Betankungskosten zzgl. Aufwandsentschädigung in Höhe von 50,00 Euro |
Bearbeitungsgebühr für Strafen, Mautrechnungen usw. | 10,00 Euro pro Strafe/ Rechnung/ Entgelt |
Verlust von Fahrzeugschlüssel -und Papieren | alle anfallenden Kosten einschließlich Fahrtkosten und Zeitaufwand nach Rechnungslegung und Aufwand zzgl. Kostenpauschale von 50,00 Euro |
Missachtung Rauchverbot | 400,00 Euro pauschal |
Nachreinigung bei mitgenommenem Haustier | 250,00 Euro pauschal |
XIII. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
- Durch den Vermieter werden personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt
- Der Vermieter versichert, dass solche personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies wird nur nach ausdrücklich Zustimmung des Mieter, so wie z.Bsp. für dem Abschluss eines Reiseschutzpaketes erfolgen.
- Sofern zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten die Weitergabe personenbezogener Daten erforderlich ist, ist der Vermieter berechtigt, solche personenbezogene Vertragsdaten an zuständige Behörden weiterzuleiten.
XIV. GPS Ortung
Die Fahrzeuge des Vermieters können mit einem GPS Ortungssystem ausgestattet sein.
XV. Schlussbestimmungen, Verbraucherstreitbeilegung
- Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
- Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag über das gemietete Fahrzeug wird der Gerichtsstand des Vermieters vereinbart, soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Mieter nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder seinen Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in § 38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist. Es findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
- Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.
- Der Vermieter ist weder bereit noch verpflichtet an einer Verbraucherstreitbeilegung im Sinne des VSBG teilzunehmen.